JANUAR/FEBRUAR 2018

Neuigkeiten rund ums "BAUEN" 2018

Das neue Jahr bringt für Bauherren und Immobilienbesitzer einige neue Regelungen mit sich!

Die Änderungen für 2018 im Detail:

Neues Werkvertragrecht

Eine wichtige Änderung 2018 für alle Betriebe der Baubranche. Ab 1. Januar 2018 gilt das neue Werkvertragsrecht für alle Werkverträge, die ab dem diesem Datum geschlossen werden. Es wird damit an die Besonderheiten des Bauvertrags angepasst. Das Ergebnis ist die größte Reform des Werkvertragsrecht seit dem über 120-jährigen Bestehen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In die neuen §§ 631 ff. BGB wurden insbesondere verschiedene Regelungen explizit für den Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen. Aber auch der Architekten- und Bauträgervertrag wird gesetzlich neu geregelt.

Stromzähler – Technik muss 2018 nachgebessert werden

Per Gesetz sind neue intelligente Stromzähler, die übers Internet mit den Netzbetreibern verbunden sind – sogenannte Smart Meter – vorgeschrieben. Doch obwohl das Gesetz schon seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist, hinkt die Technik hinterher.

Pflicht ist eine Installation im Laufe des Jahres 2017 aber nur für diejenigen, die mehr als 10.000 Kilowattstunden Strom jährlich verbrauchen – also Gewerbekunden,Industrie und Privathaushalte, die beispielsweise noch mit Nachtspeicheröfen heizen. Außerdem bekommen Besitzer von stromerzeugenden Anlagen mit mehr als sieben Kilowatt Nennleistung ein Messsystem im Auftrag ihres Netzanbieters eingebaut. Doch die Geräte sind noch immer nicht auf dem Markt. Das Gesetz wird also auch 2018 für Diskussionen sorgen.

Zuschuss für Heiztechnik: Was sich 2018 beim Antrag ändert

Wer sich ab 1. Januar 2018 eine neue Heizung installieren lässt, kann auch weiterhin die staatliche Förderung über das sogenannte Marktanreizprogramm nutzen und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss zu den Kosten bekommen. Die Voraussetzung: die Heizungsanlage wird mit erneuerbaren Energien betrieben.

Eigenheimbesitzer müssen, um den BAFA-Zuschuss ab dem 1. Januar 2018 zu erhalten, den Förderantrag stellen, bevor sie den Handwerker beauftragen.

Lüftungsanlagen müssen ab 1. Januar 2018 sparsamer und leiser werden

Und auch energiefressende elektrische Heizlüfter und -strahler trifft der Bannstrahl: Sie dürfen nur noch in den Handel, wenn sie Mindestanforderungen an Effizienz und Stickstoffausstoß erfüllen.

Jetzt den Kaminofen tauschen

Zum Schutz der Umwelt sieht das Gesetz vor, dass Kaminöfen, die älter als 30 Jahre sind, nach und nach mit einem Spezialfilter nachgerüstet oder stillgelegt werden. Das droht Öfen generationsweise. Es sei denn, sie halten die aktuellen Grenzwerte für Schadstoffe ein. „Ob die Feuerstätte im eigenen Wohnraum betroffen ist, verrät ein Blick auf das Typenschild“, empfiehlt Michael Kozlowski vom Kaminofenhersteller HARK. Hier ist unter anderem das Prüfdatum des Modells vermerkt. Dieses Datum entscheidet in Zusammenhang mit den Immissionswerten des Kaminofens über die Stilllegung oder der weiteren Betrieb. Wenn das Modell bis einschließlich 1984 geprüft wurde und die zulässigen Grenzwerte überschreitet, muss es Ende 2017 außer Betrieb genommen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn der Kaminofen die geforderten Grenzwerte von 4.000 mg Kohlenmonoxid und 150 mg Staub pro Kubikmeter Luft erfüllt. Weitere Ausnahmen sind historische Modelle, die vor 1950 hergestellt wurden, offene Kamine und Kochherde. Auch Hausbesitzer, die ausschließlich mit ihrem Kachelofen heizen, müssten ihn nicht stilllegen, selbst wenn er sehr alt ist.

Generationswechsel

Die Nachrüstung alter Kaminöfen ist ein wiederkehrendes Thema. Bis Ende 2014 mussten bereits Öfen mit Baujahren bis 1974 stillgelegt oder nachgerüstet werden. Am Jahresende 2020 läuft die Schonfrist für Modelle der Baujahre 1985 bis 1994 ab. 2024 müssen dann Öfen, die im Zeitraum von 1995 bis Ende März 2010 gefertigt wurden und nicht die Grenzwerte einhalten, ausgetauscht oder nachgerüstet sein. Fällt der Kaminofen unter keine der genannten Ausnahmeregelungen, besteht die Möglichkeit, ihn als offenen Kamin an acht Tagen im Monat für fünf Stunden zu betreiben. Allerdings wird die Feuerstätte dann zum reinen Show-Kamin mit schlechtem Wirkungsgrad und hoher Belastung für die Umwelt.

Die Gelegenheit nutzen

Bleibt die Frage, nachrüsten oder tauschen? Eine komplette Umrüstung alter Feuerstätten ist meistens nicht möglich oder erfordert ein großes Maßnahmenpaket. Ein umfassender Umbau lässt auch die Betriebserlaubnis erlöschen, so dass eine erneute Prüfung und Zulassung finanziert werden müsste. Der Aufwand steht in keiner Weise im Verhältnis zum Nutzen. Auch die Nachrüstung mit einem Filter führt als bauliche Veränderung zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Ab Oktober 2018 E-Vergabe für öffentliche Ausschreibung

Diese Änderung 2018 dürfte vor allem kleine Betriebe freuen. In Deutschland wird ab Oktober 2018 eine elektronische Vergabe bei europaweiten Vergaben zur Pflicht. Danach dürfen andere als elektronische Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen (ganz minimale Ausnahmen) nicht mehr entgegengenommen beziehungsweise im Vergabeverfahren berücksichtigt werden. Auch kleine Betriebe können sich für die Aufträge von Bund, Ländern und Kommunen bewerben.