JANUAR/FEBRUAR 2020

Neuigkeiten rund ums "BAUEN" 2020

Das neue Jahr bringt für Bauherren und Immobilienbesitzer einige neue Regelungen mit sich!

Die Änderungen für 2020 im Detail:

Gebäudesanierung: Ab 2020 bis zu 40.000 Euro Steuern sparen

Das Bundeskabinett hat die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen ab 1. Januar 2020 beschlossen. Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen bietet als "zweite Säule" eine Alternative zu den bestehenden Kredit- und Zuschussprogrammen, Aufwendungen energetischer Sanierungen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug von 20% bis maximal 40.000 Euro pro Objekt von der Steuerschuld abzusetzen.

Ab Januar 2020 können Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie ihre Kosten energetischer Sanierungen von der Steuer absetzen. 20% bis zu 40.000 Euro insgesamt werden so von der Steuer gefördert.

Mit dem jetzt vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 zum Steuerrecht in Kombination mit dem vom Bundesrat gebilligten Kompromiss haben Gebäudeeigentümer nun die größtmögliche Freiheit, das Förderinstrument zu wählen, das für sie am besten geeignet ist. Die Steuerliche Förderung von Maßnahmen einer energetischen Gebäudesanierungen gilt jedoch lediglich für Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum.

Die Ausgestaltung der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen ab 1. Januar 2020 erfolgt als progressionsunabhängiger Steuerabzug von 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einer Investitionsobergrenze von 200.000 Euro. Je Einzelmaßnahme bis maximal insgesamt 40.000 Euro pro Objekt. Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.10.2019https://www.energie-experten.org/fileadmin/Newsartikel/Newsartikel_06/Klimaschutzprogram_im_Steuerrecht_Referentenentwurf_10.10.2019.pdf lag die Maximalhöhe noch bei 20.000 Euro.

Ein Steuerabzug für energetische Gebäudesanierungen von 20% bis zu 40.000 Euro ist ein wichtiger Anreiz für Eigentümer aller Einkommensgruppen, die notwendigen energetischen Sanierungen in den kommenden Jahren vorzunehmen.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind. Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen zählen:

  • Wärmedämmung Wände, Dach, Geschossdecken,
  • Erneuerung Fenster / Außentüren
  • Erneuerung / Neuinstallation Lüftungsanlage
  • Erneuerung Heizungsanlage
  • Einbau digitaler Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung von Heizungsanlagen

Der Steuerabzug erfolgt im Jahr des Abschlusses der energetischen Sanierungsmaßnahme und im darauffolgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 % der Aufwendungen bis höchstens jeweils 14.000 Euro und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 % der Kosten der energetischen Sanierung bis höchstens 12.000 Euro.

Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029. Die geplante Laufzeit von 10 Jahren bildet eine verlässliche Basis auch für die Branche der energetischen Gebäudesanierungen, sich auf die voraussichtlich steigende Nachfrage nach energetischen Sanierungen einzustellen und entsprechende Kapazitäten aufbauen.

Branchenverbände warnen davor, die steuerliche Förderung von Gebäudesanierungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren wieder wie so oft in den vergangenen Jahren scheitern zu lassen. Würde die steuerliche Förderung erneut zu Fall gebracht, würde das wieder zu weiterem Abwarten seitens der Auftraggeber führen – dringend notwendige Sanierungsmaßnahmen werden erneut auf die lange Bank geschoben.

Neben der beschlossenen steuerlichen Förderung am selbstgenutzten Wohneigentum empfehlen Verbände, dass aber auch Anreize für die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden entwickelt werden müssen, damit die Gebäudewende besser vorankommt. Das Bundeskabinett hat sich aber nicht zu einer differenzierten steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung durchringen können. Diese sollte nach Gebäudeeigentümer und Gebäudenutzung unterschiedlich ausgestaltet werden.

Wohngeldreform

(Foto: Bundesregierung)

Die Wohngeldreform 2020 bringt für die Empfängerinnen und Empfänger zunächst Leistungserhöhungen ab dem 1. Januar 2020. Die erhöhten Beträge orientieren sich an der allgemeinen Entwicklung der Mieten und der Einkommen.

Mehr Wohngeldberechtigte

Durch die Wohngelderhöhung werden nun mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein. So haben rund 180.000 Haushalte erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch. Außerdem wird es eine neue Mietenstufe geben. Damit werden Haushalte in Städten mit besonders hohen Mieten gezielter entlastet. Die letzte Wohngelderhöhung gab es zum 1. Januar 2016.

Leistungsverbesserungen für Haushalte mit geringem Einkommen

Von der Wohngeldreform werden insgesamt rund 660.000 Haushalte in Deutschland profitieren. Darunter sind rund 25.000 Haushalte, die bisher auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe angewiesen sind. Die Leistungsverbesserungen werden insbesondere Familien und Rentnerhaushalten zugutekommen.

Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Berechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung. Zur Höhe der Zahlungen bieten Wohngeldtabellen eine Orientierung. Personen, die Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen, erhalten kein Wohngeld, weil bei Transferleistungen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden. Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Zuständig dafür sind die örtlichen Wohngeldbehörden, die Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen.

Dynamisierung und Freibeträge

Zum 1. Januar 2022 wird zudem eine Dynamisierung des Wohngeldes eingeführt. Alle zwei Jahre wird das Wohngeld damit an die aktuelle Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Diese regelmäßige Fortschreibung sichert die Leistungsfähigkeit der Wohngeldzahlungen. Wohngeld kann damit auch für erwerbstätige Haushalte mit niedrigen Einkommen eine Alternative zum Bezug von Grundsicherung sein. Außerdem werden die Freibeträge für pflegebedürftige oder behinderte Menschen erhöht.

Wiedereinführung der Meisterpflicht

Für zwölf Handwerke gilt künftig wieder die Meisterpflicht. Das hat das Bundeskabinett mit der Änderung der Handwerksordnung beschlossen. Ziel ist es, die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu stärken und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig zu sichern.

Mit der Novelle der Handwerksordnung 2004 wurden insgesamt 53 Handwerksberufe für zulassungsfrei erklärt. Das heißt, um einen selbstständigen Betrieb in diesen Handwerken betreiben zu können, ist kein Meisterbrief notwendig. Zwölf dieser für zulassungsfrei ernannten Berufe sind nun wieder meisterpflichtig. Für die derzeit bestehenden Betriebe gilt Bestandsschutz.

In den betroffenen Handwerksberufen muss der Unternehmensinhaber oder der von ihm angestellte Betriebsleiter künftig einen Meisterbrief oder äquivalenten Abschluss nachweisen. Es gibt davon einige Ausnahmen, darunter die sogenannte Altgesellenregelung für berufserfahrene Gesellen. Das sind Gesellen mit abgeschlossener Ausbildung und sechsjähriger Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Tätigkeit.

Welche Handwerke sind betroffen?

Mit Änderung der Handwerksordnung sind die folgenden Berufe künftig wieder meisterpflichtige Handwerke:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rolladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Raumausstatter
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Zulassungsfreie und zulassungspflichtige Handwerke

In Deutschland gibt es derzeit rund 130 Handwerksberufe. Sie sind in der Handwerksordnung aufgeführt und unterteilt in zulassungspflichtige Gewerbe (Anlage A) und zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1). In einer weiteren Anlage B2 sind noch 54 weitere handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt. 

Zur Führung eines Betriebs in einem zulassungspflichtigen Gewerbe ist ein Meisterbrief erforderlich. Wer sich dagegen in einem zulassungsfreien Handwerk selbstständig machen möchte, muss weder einen Meisterbrief noch eine sonstige formale Qualifikation nachweisen. Eine Anzeige der Gewerbegründung bei der Handwerkskammer ist ausreichend.

Strom wird teurer – EEG-Umlage treibt Preis nach oben

Strom wird in Deutschland immer sauberer. Im neuen Jahr wird er allerdings auch teurer. Denn im Strompreis steckt die sogenannte Umlage zur Förderung von Ökostrom – kurz EEG-Umlage – mit drin, und diese erhöht sich 2020 um 5,5 Prozent. Somit beträgt die Umlage im neuen Jahr 6,756 Cent pro Kilowattstunde, statt wie im Vorjahr 6,405 Cent und sorgt damit für eine deutliche Preissteigerung. Die EEG-Umlage macht ungefähr ein Viertel des Strompreises aus. Die Vergleichsportale Verivox und Check 24 rechnen deswegen mit höheren Strompreisen von durchschnittlich 64 Euro im neuen Jahr, da auch die Netzentgelte und die Großhandelspreise der Versorger höher lägen als im Vorjahr.

Baukindergeld läuft 2020 aus

Bis Ende 2020 haben Familien mit Kindern noch Zeit, einen Antrag auf Baukindergeld zu stellen. Bislang ist von der Bundesregierung keine Verlängerung geplant.